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BGB § 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft

BGB § 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft

[ Auszug: (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nic ... ]